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   VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98   

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VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98 (https://dejure.org/1998,9515)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.06.1998 - 1 TZ 45/98 (https://dejure.org/1998,9515)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Juni 1998 - 1 TZ 45/98 (https://dejure.org/1998,9515)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches im Beamtenrecht; Anforderungen und Beurteilungskriterien einer ermessensfehlerfreien Entscheidung im beamtenrechtlichen Auswahl- und Ernennungsverfahren; Zulässigkeit einer Begrenzung des Bewerberkreises bei Vergabe einer ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 05.07.1994 - 1 TG 1659/94

    Besetzung eines Beförderungsdienstpostens: Auswahlentscheidung -

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98
    Dienstalter und Familienstand kommen als Hilfskriterien ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, weil sie leistungsfremd sind (vgl. dazu grundlegend Beschluß des Senats vom 5. Juli 1994 - 1 TG 1659/94 -, ZBR 1995, 109; siehe ferner Beschluß vom 16. Mai 1995 - 1 TG 772/95 -, NVwZ-RR 1996, 279 sowie zuletzt Urteil vom 9. Juli 1997 - 1 UE 3581/95 -, ESVGH 48, 80).
  • VGH Hessen, 27.01.1994 - 1 TG 2485/93

    Personalauswahlentscheidung des privaten Arbeitgebers nach Übernahme der

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98
    Der zitierten Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1994 - 1 TG 2485/93 - (NVwZ-RR 1994, 525) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; denn Gegenstand jenes Verfahrens war die Personalauswahl zwischen Angestellten und Beamten.
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 51.86

    Auswahlkriterien - Abgelehnter Bewerber - Beförderungsamt - Schadensersatz -

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98
    Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Heranziehung des Lebens- und Dienstalters bei der Auswahl unter Beamten, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im wesentlichen gleich beurteilt sind (BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123 = NJW 1989, 538), weicht die erstinstanzliche Entscheidung gleichfalls nicht ab; denn da das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner - wie dargelegt zutreffend - von einem Eignungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ausgegangen ist, stellte sich die Frage nicht, ob und welche Hilfskriterien der Dienstherr ohne Beurteilungsfehler hätte berücksichtigen können und müssen.
  • BVerwG, 08.12.1994 - 2 B 101.94

    Falschberechnung von Wohngeld - Beamtenhaftung, Drittschadensliquidation,

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Dienstherr grundsätzlich das Recht, den Kreis der Bewerber um eine Beförderungsstelle bzw. einen höher bewerteten Dienstposten dadurch zu begrenzen, daß er die Stelle mit einer genauen Beschreibung der fachlichen und persönlichen Anforderungen an den zukünftigen Stelleninhaber (Anforderungsprofil) ausschreibt und Bewerber, die wesentliche Merkmale dieses Anforderungsprofils nicht erfüllen, nicht in die engere Auswahl einbezieht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 1994 - 1 TG 1261/94 -, ESVGH 45, 156 und vom 23. August 1994 - 1 TG 1749/94 -, ZBR 1995, 107).
  • VGH Hessen, 09.07.1997 - 1 UE 3581/95

    Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle: unzulässige Berücksichtigung von

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98
    Dienstalter und Familienstand kommen als Hilfskriterien ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, weil sie leistungsfremd sind (vgl. dazu grundlegend Beschluß des Senats vom 5. Juli 1994 - 1 TG 1659/94 -, ZBR 1995, 109; siehe ferner Beschluß vom 16. Mai 1995 - 1 TG 772/95 -, NVwZ-RR 1996, 279 sowie zuletzt Urteil vom 9. Juli 1997 - 1 UE 3581/95 -, ESVGH 48, 80).
  • VGH Hessen, 16.05.1995 - 1 TG 772/95

    Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung - "im wesentlichen gleiche" Bewerber;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98
    Dienstalter und Familienstand kommen als Hilfskriterien ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, weil sie leistungsfremd sind (vgl. dazu grundlegend Beschluß des Senats vom 5. Juli 1994 - 1 TG 1659/94 -, ZBR 1995, 109; siehe ferner Beschluß vom 16. Mai 1995 - 1 TG 772/95 -, NVwZ-RR 1996, 279 sowie zuletzt Urteil vom 9. Juli 1997 - 1 UE 3581/95 -, ESVGH 48, 80).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98
    Hierzu bedarf es der Benennung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Senats aufgestellten ebensolchen, die jeweilige Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluß vom 17. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 26.10.1993 - 1 TG 1585/93

    Formelle und materielle Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98
    Die vom Verwaltungsgericht im Ergebnis gebilligte Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 20.09.1994 - 1 TG 1261/94

    Formelle und materielle Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Dienstherr grundsätzlich das Recht, den Kreis der Bewerber um eine Beförderungsstelle bzw. einen höher bewerteten Dienstposten dadurch zu begrenzen, daß er die Stelle mit einer genauen Beschreibung der fachlichen und persönlichen Anforderungen an den zukünftigen Stelleninhaber (Anforderungsprofil) ausschreibt und Bewerber, die wesentliche Merkmale dieses Anforderungsprofils nicht erfüllen, nicht in die engere Auswahl einbezieht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 1994 - 1 TG 1261/94 -, ESVGH 45, 156 und vom 23. August 1994 - 1 TG 1749/94 -, ZBR 1995, 107).
  • VGH Hessen, 23.08.1994 - 1 TG 1749/94

    Zur Vorauswahl von Bewerbern für die Besetzung eines Dienstpostens; zur Frage, ob

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1998 - 1 TZ 45/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Dienstherr grundsätzlich das Recht, den Kreis der Bewerber um eine Beförderungsstelle bzw. einen höher bewerteten Dienstposten dadurch zu begrenzen, daß er die Stelle mit einer genauen Beschreibung der fachlichen und persönlichen Anforderungen an den zukünftigen Stelleninhaber (Anforderungsprofil) ausschreibt und Bewerber, die wesentliche Merkmale dieses Anforderungsprofils nicht erfüllen, nicht in die engere Auswahl einbezieht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 1994 - 1 TG 1261/94 -, ESVGH 45, 156 und vom 23. August 1994 - 1 TG 1749/94 -, ZBR 1995, 107).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.08.2015 - 2 SaGa 5/15

    Einstweilige Verfügung - Bewerbungsverfahrensanspruch - Bestenauslese -

    Eine günstigere Eignungsprognose am Maßstab des Anforderungsprofils des zu besetzenden höherwertigen Dienstpostens kann im Einzelfall einen Leistungsvorsprung aufgrund einer besseren dienstlichen Beurteilung ausgleichen ( Hessischer Verwaltungsgerichtshof 16. Juni 1998 - 1 TZ 45/98 - juris ).
  • VGH Hessen, 18.09.2009 - 1 B 2196/09

    BGleiG stellt keine Anforderungen an Inhalt eines Anforderungsprofils auf

    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die zusätzlichen, außerhalb des förmlichen Beurteilungsverfahrens entstandenen "Stellungnahmen zur Eignung" betreffend den Antragsteller vom 26. September 2008 und den Beigeladenen vom 23. September 2008 bei der Auswahlentscheidung verwertet werden durften; denn der vorhandene Leistungsvorsprung des Beigeladenen hätte allenfalls durch eine erheblich bessere Eignung des Antragstellers kompensiert werden können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16. Juni 1998 - 1 TZ 45/98 - HessVGRspr. 1999, 33).
  • VGH Hessen, 22.06.2011 - 1 B 499/11

    Keine neue Beurteilungen bei Beförderungsauswahlentscheidung, wenn diese nicht

    Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles, in welchem eine günstigere Eignungsprognose am Maßstab des Anforderungsprofils des ausgeschriebenen Richteramts einen Leistungsvorsprung auszugleichen vermag (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16. Juni 1998 - 1 TZ 45/98 - HessVGRspr. 1999, 33) sind vom Antragsteller nicht dargelegt worden und auch für den Senat nicht erkennbar.
  • VG Wiesbaden, 12.12.2008 - 8 L 447/08

    Einweisung in eine Planstelle nach B2 BBesG im Hessischen Ministerium XXX

    Dass die Antragstellerin im Vergleich zu der Beigeladenen schlechter beurteilt wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, da sie unter Umständen durch die bessere Erfüllung des Anforderungsprofils den Vorzug verdienen könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 16.06.1998 - 1 TZ 45/98 -).
  • VGH Hessen, 24.05.2004 - 1 TG 908/04
    Unter diesen Umständen hätte der Antragsgegner nur dann ohne Beurteilungsfehler dem Beigeladenen den Vorzug geben dürfen, wenn dieser bestimmte, für den Dienstherrn erkennbar besonders wesentliche Merkmale des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Schulleiterstelle erheblich besser erfüllen würde als der Antragsteller (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16. Juni 1998 - 1 TZ 45/98 - HessVGRspr. 1999, 33).
  • VG Gießen, 03.06.2005 - 5 G 6145/04

    Stelle des Direktors des Amtsgerichts Wetzlar darf vorläufig nicht besetzt werden

    Ein solcher - insgesamt knapper - Vorsprung bei der Beurteilungslage kann zwar durch eine bessere Eignung des Mitbewerbers am Maßstab des Anforderungsprofils ausgeglichen werden (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 16.06.1998 -1 TZ 45/98 -).
  • VG Gießen, 16.06.2004 - 5 G 1635/04

    Leiter des Nationalparks Kellerwald

    Dabei stützt sich die Kammer auf die Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 16.06.1998 - 1 TZ 45/98 - HessVGRspr. 1999, S. 33), wonach eine günstigere Eignungsprognose am Maßstab des Anforderungsprofils des zu besetzenden Dienstpostens im Einzelfall einen im entschiedenen Fall "knappen" Leistungsvorsprung auf Grund einer besseren dienstlichen Beurteilung ausgleichen kann.
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